Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates.
§ 49. (1) Den Vorsitz im Personalsenat hat der Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.Paragraph 49, (1) Den Vorsitz im Personalsenat hat der Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.
(2)Absatz 2,Der Personalsenat hat einen oder mehrere Berichterstatter zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Über das Vorliegen dieses Grundes hat der Personalsenat zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Mitteilungen über Beratung, Abstimmung und Begründung des Besetzungsvorschlages des Personalsenates sind untersagt; nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und der Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen.
(6)Absatz 6,Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende die seine zuletzt abzugeben. Außerdem haben die rangälteren Richter vor den rangjüngeren abzustimmen.
Dokumentnummer
NOR12094601
alte Dokumentnummer
N6196120681S