Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
V. ABSCHNITT.römisch fünf. ABSCHNITT.
Standesausweis und Dienstbeschreibung.
Standesausweis.
§ 50. (1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.Paragraph 50, (1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
(2)Absatz 2,Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
(4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.
Dokumentnummer
NOR12094602
alte Dokumentnummer
N6196120682S