Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung.
§ 53. (1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.Paragraph 53, (1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des Paragraph 54, schriftlich zu entwerfen.
(2)Absatz 2,Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
(3)Absatz 3,Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören.
(4)Absatz 4,Ist gegen den Richter wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden (§ 123 Abs. 6), so ist das Dienstbeschreibungsverfahren vor dem Personalsenat bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.Ist gegen den Richter wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden (Paragraph 123, Absatz 6,), so ist das Dienstbeschreibungsverfahren vor dem Personalsenat bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
Schlagworte
Verfahren, Beurteilung
Dokumentnummer
NOR12094605
alte Dokumentnummer
N6196120685S