Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1971Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Mitteilung der Gesamtbeurteilung.
Rechtsmittel.
§ 55. (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.Paragraph 55, (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Er hat das Recht, bei der Dienststelle seine Dienstbeschreibung einzusehen und diese abzuschreiben.
(3)Absatz 3,Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beschriebene binnen zwei Wochen nach ihrer Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
(4)Absatz 4,Je eine vom Vorsitzenden des Personalsenates eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist der Stelle, die zur Aufbewahrung eines Standesausweises berufen ist, zum Anschluß an den Standesausweis zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12094607
alte Dokumentnummer
N6196120687S