Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abwesenheit wegen Krankheit oder eines anderen Hindernisses.
§ 62. (1) Ist der Richter durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies sobald als möglich seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.Paragraph 62, (1) Ist der Richter durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies sobald als möglich seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Der wegen Krankheit vom Dienst abwesende Richter hat sich auf Anordnung seiner Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Eine durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verursachte Abwesenheit vom Dienst ist nicht als Urlaub anzusehen und hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vorrückung nicht zur Folge.
Dokumentnummer
NOR12094614
alte Dokumentnummer
N6196120694S