Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68bParagraph 68 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Überstellung
§ 68b. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 2, 11 oder 12 anderes ergibt. Paragraph 68 b, Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 66, Absatz 2, 11, oder 12 anderes ergibt.
Dokumentnummer
NOR12094624
alte Dokumentnummer
N6196120704S