Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68cParagraph 68 c
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 68c. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 Abs. 3 und 6 bis 9 maßgebend gewesen wäre.Paragraph 68 c, (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß Paragraph 66, Absatz 3 und 6 bis 9 maßgebend gewesen wäre.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Überstellung nach Abs. 1 kann der Richter auch in eine höhere als die Gehaltsgruppe I ernannt werden.Im Falle einer Überstellung nach Absatz eins, kann der Richter auch in eine höhere als die Gehaltsgruppe römisch eins ernannt werden.
Dokumentnummer
NOR12094625
alte Dokumentnummer
N6196120705S