Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstleistung bei Bundesministerien.
§ 78. Die Zuteilung des Richters zu einem Bundesministerium oder zu einem unmittelbar einem Bundesministerium angegliederten Amt ist nur zulässig, wenn er während der letzten fünf Jahre mindestens sehr gut qualifiziert war. Paragraph 78, Die Zuteilung des Richters zu einem Bundesministerium oder zu einem unmittelbar einem Bundesministerium angegliederten Amt ist nur zulässig, wenn er während der letzten fünf Jahre mindestens sehr gut qualifiziert war.
Dokumentnummer
NOR12094639
alte Dokumentnummer
N6196120719S