Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit.
Reaktivierung.
§ 85. (1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter hat seiner letzten Dienststelle jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.Paragraph 85, (1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter hat seiner letzten Dienststelle jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
(2)Absatz 2,Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter hat sich auf Anordnung seiner letzten Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe reaktiviert werden, der er vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand angehört hat. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort reaktiviert werden.
Schlagworte
Nebenbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12094646
alte Dokumentnummer
N6196120726S