Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zuständigkeit zur Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung
des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand
§ 90. Die Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung der Enthebung nach §§ 95, 96 und 97 obliegt als Dienstgericht Paragraph 90, Die Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung der Enthebung nach Paragraphen 95, 96 und 97 obliegt als Dienstgericht
dem Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;
dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter.
Dokumentnummer
NOR12094651
alte Dokumentnummer
N6196120731S