Rechtstracker.at

§ 90 RStDG

Fassungen
01.07.1979 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 136/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute01.01.1991 § → § BGBl. Nr. 24/1991
§ 9001.07.197931.12.1990 BGBl. Nr. 136/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 136/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 24/1991

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zuständigkeit zur Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung

des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand

Paragraph 90, Die Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung der Enthebung nach Paragraphen 95, 96 und 97 obliegt als Dienstgericht

  1. Ziffer eins
    dem Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;
  2. Ziffer 2
    dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094651

alte Dokumentnummer

N6196120731S