Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.
§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand. Paragraph 99, Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.
Dokumentnummer
NOR12094660
alte Dokumentnummer
N6196120740S