Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Schriftführer.
§ 113. (1) Jeder Sitzung und jeder mündlichen Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehen.Paragraph 113, (1) Jeder Sitzung und jeder mündlichen Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehen.
(2)Absatz 2,Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12094674
alte Dokumentnummer
N6196120754S