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§ 154 RStDG

Fassungen
01.05.1962 bis 30.12.2003 — BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 154 heute31.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 15401.05.196230.12.2003 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.05.1962BGBl. Nr. 305/1961

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wirkung der Wiederaufnahme.

Paragraph 154, (1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld so weit aufgehoben, als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich deren die Wiederaufnahme bewilligt worden ist.

  1. Absatz 2,Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung. Soweit das Erkenntnis im Ausspruch über die Disziplinarstrafe und die Kosten bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens unberührt.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094715

alte Dokumentnummer

N6196120795S