Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
VI. ABSCHNITT.römisch sechs. ABSCHNITT.
Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes.
Disziplinäre Verantwortlichkeit.
§ 158. Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit: Paragraph 158, Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
Dokumentnummer
NOR12094719
alte Dokumentnummer
N6196120799S