Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
VII. ABSCHNITT.römisch sieben. ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren.
Vornahme der Zustellungen.
§ 161. Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig. Paragraph 161, Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12094722
alte Dokumentnummer
N6196120802S