Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Begründung und Zustellung von Entscheidungen.
§ 163. Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen. Paragraph 163, Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
Dokumentnummer
NOR12094724
alte Dokumentnummer
N6196120804S