Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Fristen.
§ 165. (1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht erstreckbar.Paragraph 165, (1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht erstreckbar.
(2)Absatz 2,Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Dokumentnummer
NOR12094726
alte Dokumentnummer
N6196120806S