Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 167. Der Bundesminister für Justiz kann verfügen, daß von der Ausschreibung der erstmalig zu besetzenden Richterposten eines Bezirksgerichtes am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz abgesehen und die Bewerbungsaufforderung in anderer Weise bekanntgemacht wird. Paragraph 167, Der Bundesminister für Justiz kann verfügen, daß von der Ausschreibung der erstmalig zu besetzenden Richterposten eines Bezirksgerichtes am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz abgesehen und die Bewerbungsaufforderung in anderer Weise bekanntgemacht wird.
Dokumentnummer
NOR12094728
alte Dokumentnummer
N6196120808S