Die §§ 13 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, und 28 Abs. 2, soweit diese Vorschriften auf Richter und Richteramtsanwärter anzuwenden sind, sowie § 28 Abs. 1 lit. A Z 1 bis 7 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni 1957, BGBl. Nr. 156, womit das I. Hauptstück der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird.Die Paragraphen 13, Absatz eins, 2, 5, 6, 8,, und 28 Absatz 2,, soweit diese Vorschriften auf Richter und Richteramtsanwärter anzuwenden sind, sowie Paragraph 28, Absatz eins, lit. A Ziffer eins bis 7 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, in der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 156, womit das römisch eins. Hauptstück der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz geändert wird.