Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1975 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 303/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 201.07.197531.07.2009 BGBl. Nr. 303/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 303/1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. Litera a
      Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrage und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist:
    2. Litera b
      Zwischenmeister (Stückmeister) ein Gewerbetreibender, der in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder unter Mithilfe von Familienangehörigen oder fremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) im Auftrage von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist und selbst wesentlich am Stücke mitarbeitet; dabei ist es ohne Bedeutung, ob er die hierzu erforderlichen Stoffe ganz oder teilweise selbst beistellt und ob er auch unmittelbar, jedoch in untergeordnetem Umfange für den Absatzmarkt arbeitet;
    3. Litera c
      Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sei es unmittelbar, sei es unter Verwendung von Mittelspersonen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken läßt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind;
    4. Litera d
      Mittelsperson eine Person, deren sich die Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter oder Zwischenmeister bedienen.
  2. Absatz 2,Als Familienangehörige im Sinne des Absatz eins, Litera b, sind der Ehegatte (Lebensgefährte) des Zwischenmeisters und Personen zu verstehen, die mit dem Zwischenmeister in gerader Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahlkindern stehen, sofern diese Personen in Hausgemeinschaft mit dem Zwischenmeister leben.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094738

alte Dokumentnummer

N6196123973L