Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1993 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 836/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 110/2024
§ 828.03.202419.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 11/2024
§ 801.07.201727.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 801.08.200930.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 801.01.199331.07.2009 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 836/1992

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 836/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Räumen, in denen die Arbeit vergeben oder die Ware abgeliefert wird oder die Auszahlung erfolgt, einen Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie eine Bekanntmachung der jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme für die mit Heimarbeit Beschäftigten aufzulegen.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Angaben über Zeit und Ort der Ausgabe und Ablieferung der Heimarbeit,
    2. Litera b
      Angaben über das allenfalls vom Heimarbeiter (Zwischenmeister) beizustellende Material und dessen Verrechnung,
    3. Litera c
      ein Entgeltverzeichnis,
    4. Litera d
      Angaben über Zeit und Ort der Auszahlung der Entgelte,
    5. Litera e
      Angaben, bis zu welcher Entgelthöhe die Beschäftigung als geringfügig im Sinne des Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung anzusehen ist und daß der Heimarbeiter, wenn das von ihm erzielte Entgelt diese Höhe nicht oder nicht mehr erreicht, lediglich in der Unfallversicherung teilversichert ist; ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung (Paragraphen 16 und 17 ASVG).
  3. Absatz 3,Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hiefür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen.
  4. Absatz 4,Ist das Entgelt durch Heimarbeitsgesamtvertrag (Paragraph 43,) oder Heimarbeitstarif (Paragraph 34,) geregelt, so sind diese zur Einsichtnahme aufzulegen.
  5. Absatz 5,Wer Heimarbeit vergibt, hat für den Fall, daß die Heimarbeit in die Wohnung oder Arbeitsstätte des mit Heimarbeit Beschäftigten gebracht wird, dafür zu sorgen, daß diesem anläßlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie die Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife, zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Jede Änderung des Heimarbeitsgesetzes sowie der Arbeits- und Lieferungsbedingungen ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten bei der nächsten Zustellung von Heimarbeit zur Einsichtnahme zu bringen. Jede Einsichtnahme ist von dem mit Heimarbeit Beschäftigen zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Allen mit Heimarbeit Beschäftigten ist überdies eine schriftliche Ausfertigung aller im Absatz 2, verlangten Angaben auszufolgen.
  7. Absatz 7,Die Vorschriften über die Entgeltverzeichnisse finden bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094744

alte Dokumentnummer

N6196123979L