Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 836/1992BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 836/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Entgeltzahlung und Mitteilung der Abmeldung von der
PflichtversicherungEntgeltzahlung und Mitteilung der Abmeldung von der, Pflichtversicherung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen; anstelle des Kalendermonats kann der vier- bzw. fünfwöchige Beitragszeitraum gemäß § 44 Abs. 2 ASVG als Abrechnungszeitraum gewählt werden. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen; anstelle des Kalendermonats kann der vier- bzw. fünfwöchige Beitragszeitraum gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ASVG als Abrechnungszeitraum gewählt werden. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.
(2)Absatz 2,Meldet der Auftraggeber den Heimarbeiter von der Krankenversicherung ab, so hat er diesem unverzüglich eine Durchschrift der Abmeldung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094745
Alte Dokumentnummer
N6196123980L