Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1993 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 836/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 901.01.199331.07.2009 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 836/1992

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 836/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entgeltzahlung und Mitteilung der Abmeldung von der, Pflichtversicherung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen; anstelle des Kalendermonats kann der vier- bzw. fünfwöchige Beitragszeitraum gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ASVG als Abrechnungszeitraum gewählt werden. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.
  2. Absatz 2,Meldet der Auftraggeber den Heimarbeiter von der Krankenversicherung ab, so hat er diesem unverzüglich eine Durchschrift der Abmeldung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094745

Alte Dokumentnummer

N6196123980L