Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Beschränkung der Vergabe von Heimarbeit an im Betrieb Beschäftigte
§ 15.Paragraph 15,
Der Auftraggeber (Zwischenmeister) darf an die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Lehrlinge) Heimarbeit nur insoweit ausgeben, als durch die dafür aufzuwendende Zeit zuzüglich der Arbeitszeit im Betrieb die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094751
Alte Dokumentnummer
N6196123986L