Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1975 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 303/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 1701.07.197531.07.2009 BGBl. Nr. 303/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 303/1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Lebens- und Genußmitteln, von Heilmitteln sowie von kosmetischen Mitteln in Heimarbeit ist verboten, wobei unter Verpackung das Anbringen der mit diesen Waren unmittelbar in Berührung stehenden Hülle zu verstehen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber und der in Betracht kommenden Heimarbeitskommissionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für Erzeugungszweige, in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der mit Heimarbeit Beschäftigten oder der Verbraucher der Waren ergibt, durch Verordnung Heimarbeit verbieten oder besondere Vorschriften für die Vergabe oder Verrichtung von Heimarbeit erlassen.
  2. Absatz 2,Wird Heimarbeit, für die nach Absatz eins, besondere Vorschriften erlassen worden sind, erstmalig vergeben, so ist in der nach Paragraph 5, zu erstattenden Anzeige ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wurde Heimarbeit bereits vor der Erlassung solcher Vorschriften vergeben, so ist binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Vorschriften eine neue Anzeige nach Paragraph 5, zu erstatten.
  3. Absatz 3,Wird Heimarbeit, bei der infolge ihrer besonderen Art erfahrungsgemäß das Leben oder die Gesundheit der damit Beschäftigten gefährdet erscheint, erstmalig vergeben und sind für diese Heimarbeit besondere Schutzvorschriften nach Absatz eins, nicht erlassen worden, so haben die Auftraggeber hierüber dem nach ihrem Standorte zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten. Paragraph 5, Absatz 2, findet Anwendung.
  4. Absatz 4,In Erzeugungszweigen, für die Vorschriften gemäß Absatz eins, nicht erlassen sind, kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfalle die Vergebung bestimmter Heimarbeiten untersagen oder für die Durchführung von Heimarbeit Bedingungen vorschreiben, wenn infolge der besonderen Art der Heimarbeit das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der mit Heimarbeit Beschäftigten gefährdet erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094753

Alte Dokumentnummer

N6196123988L