Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 563/1986BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 563/1986
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück
Heimarbeitskommissionen
Abschnitt 1
Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen
Errichtung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (Paragraph 29,) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.
(2)Absatz 2,Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
(3)Absatz 3,Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.
(4)Absatz 4,Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.
(5)Absatz 5,Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094769
Alte Dokumentnummer
N6196124004L