Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.1987 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 563/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 2801.01.198731.07.2009 BGBl. Nr. 563/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 563/1986

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 563/1986

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

römisch vier. Hauptstück

Heimarbeitskommissionen

Abschnitt 1

Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen

Errichtung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (Paragraph 29,) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.
  2. Absatz 2,Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
  3. Absatz 3,Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.
  4. Absatz 4,Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.
  5. Absatz 5,Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094769

Alte Dokumentnummer

N6196124004L