Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.07.1975 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 303/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 3601.07.197531.07.2009 BGBl. Nr. 303/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 303/1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.
  2. Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 35, finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094777

Alte Dokumentnummer

N6196124012L