Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.
(2)Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4 und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 35, finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094777
Alte Dokumentnummer
N6196124012L