Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.07.1975 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 303/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 4301.07.197531.07.2009 BGBl. Nr. 303/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 303/1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

römisch fünf. Hauptstück

Heimarbeitsgesamtverträge

Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.
  2. Absatz 2,Zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Zwischenmeister und der Mittelspersonen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, besitzen diese nur hinsichtlich des Abschlusses von Heimarbeitsgesamtverträgen mit den Auftraggebern.
  3. Absatz 3,Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtvertrages.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind. Der vorangeführte Grundsatz gilt auch für Zwischenmeister und Mittelspersonen, sofern es sich um Heimarbeitsgesamtverträge handelt, die zwischen Auftraggebern einerseits und Zwischenmeistern oder Mittelspersonen andererseits abgeschlossen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094784

Alte Dokumentnummer

N6196124019L