Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt, innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen, die zur Zeit des Abschlusses des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsangehörige).
(2)Absatz 2,Geht der Betrieb eines Auftraggebers, eines Zwischenmeisters oder einer Mittelsperson, der einem Heimarbeitsgesamtvertrag unterworfen ist, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Heimarbeitsgesamtvertrag auch auf diesen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094785
Alte Dokumentnummer
N6196124020L