Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
27.04.1961 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 105/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 4527.04.196131.07.2009 BGBl. Nr. 105/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105/1961

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

27.04.1961BGBl. Nr. 105/1961

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Heimarbeitsgesamtvertrages gelten, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages regeln, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Heimarbeitsverträge, die zwischen Vertragsangehörigen (Paragraph 44, Absatz eins,) abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tage.
  3. Absatz 3,Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages treten auch für nicht vertragsangehörige Heimarbeiter ein, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur so lange, als für diese Heimarbeiter nicht ein anderer Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten auch für nicht vertragsangehörige Zwischenmeister und Mittelspersonen, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber beschäftigt werden.
  5. Absatz 5,Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag setzt für seinen Geltungsbereich von einem bestehenden Heimarbeitstarif außer Kraft:
    1. Litera a
      die Bestimmungen, die Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages sind,
    2. Litera b
      die Bestimmungen, die, ohne Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu sein, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094786

Alte Dokumentnummer

N6196124021L