Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 47.Paragraph 47,
Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien, den nach dem örtlichen Wirkungsbereiche des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten, den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber (Zwischenmeister oder Mittelspersonen) und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094788
Alte Dokumentnummer
N6196124023L