Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
30.10.1992 bis 31.07.2001 — BGBl. Nr. 836/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.08.200931.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 5201.08.200131.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 94/2001
§ 5230.10.199231.07.2001 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

30.10.1992BGBl. Nr. 836/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001danach: BGBl. I Nr. 94/2001

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Überwachung der Entgeltzahlung

Paragraph 52, (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen; hiebei hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob nicht eine Unterentlohnung vorliegt.

  1. Absatz 2,Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetze, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß Paragraph 25,, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuß nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.
  2. Absatz 3,Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094793

Alte Dokumentnummer

N6196124028L