Rechtstracker.at

§ 2 HGHAG

Fassungen
01.09.1962 bis 27.03.2024 — BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute28.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 11/2024
§ 201.09.196227.03.2024 BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1962BGBl. Nr. 235/1962

Außerkrafttretensdatum

27.03.2024danach: BGBl. I Nr. 11/2024

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch zwei.
Allgemeine Bestimmungen.

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Begründung des Dienstverhältnisses sind die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in einem Dienstschein laut Muster (Anlage zu diesem Bundesgesetz) aufzuzeichnen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer, bei Jugendlichen von dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterschreiben; eine Gleichschrift desselben ist dem Dienstnehmer auszuhändigen. Diese Vorschriften gelten auch für Abänderungen und Ergänzungen der im Dienstschein aufgezeichneten Rechte und Pflichten. Dienstscheine sind von Stempeln und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Bei Begründung des Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Ausfertigung dieses Bundesgesetzes in jeweils geltender Fassung sowie allfällige anzuwendende Kollektivverträge oder Mindestlohntarife oder ein von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aufgelegtes Merkblatt über den Dienstvertrag der Hausgehilfen auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer hat die Dienste in eigener Person zu leisten und den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu entsprechen. Er hat die seiner Obsorge anvertrauten Personen und Sachen pflichtgemäß zu behandeln, im Rahmen des Dienstverhältnisses die Interessen des Dienstgebers wahrzunehmen und die Gebote der Sittlichkeit zu beachten. Er ist ferner zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die das Familienleben des Dienstgebers und der übrigen Angehörigen seines Hausstandes betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094855

alte Dokumentnummer

N6196221230L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P2/NOR12094855