Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1962Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Strafbestimmungen.
§ 23.Paragraph 23,
Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 4000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten, wobei auch der Versuch strafbar ist und beide Strafen auch nebeneinander verhängt werden können, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu 3 Wochen bestraft. Dienstgeber, die den Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 4,, des Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 4, des Paragraph 6, Absatz eins und 2, des Paragraph 7, Absatz eins, sowie der Paragraphen 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Paragraph 22, mit einer Geldstrafe bis zu 4000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten, wobei auch der Versuch strafbar ist und beide Strafen auch nebeneinander verhängt werden können, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu 3 Wochen bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR12094877
alte Dokumentnummer
N6196221252L