Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 513/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.09.199231.12.1995 § → § BGBl. Nr. 722/1992 · aufgehoben
§ 901.01.198931.08.1992 § → § BGBl. Nr. 701/1988
§ 901.07.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 292/1988
§ 901.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 513/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 513/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988danach: BGBl. Nr. 292/1988

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 9, Einkünfte

  1. Absatz eins,Einkünfte im Sinne des Paragraph 8, sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
    1. Litera a
      wiederkehrende Unterhaltsleistungen;
    2. Litera b
      wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1961,, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage;
    3. Litera c
      die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, Geldleistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgestzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, und die Barbezüge, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz.
    Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionsabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbekosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig anzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
  4. Absatz 4,Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Grenzbetrages zu veranschlagen.

Anmerkung

Einkommensteuergesetz 1972 jetzt Einkommensteuergesetz 1988,
BGBl. Nr. 400/1988

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094899

Alte Dokumentnummer

N6196320860S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P9/NOR12094899