Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.1984 bis 31.05.1988 — BGBl. Nr. 386/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.06.198831.12.1995 § → § BGBl. Nr. 292/1988 · aufgehoben
§ 3201.01.198431.05.1988 BGBl. Nr. 386/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1984,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 386/1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.1988danach: BGBl. Nr. 292/1988

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 32, Höhe der Abfertigung.

  1. Absatz eins,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 31, Absatz 2,,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit.
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. Absatz 2,Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 31, Absatz 2, für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges.

    Dazu tritt:

    1. Litera a
      nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges;
  1. Litera b
    der Teil des Überweisungsbetrages, der dem Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten gemäß Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geleistet wurde;
  2. Litera c
    der Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.
Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
  1. Absatz 3,Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß Paragraph 31, Absatz 2, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenen Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  2. Absatz 4,Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten, für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert, so hat er den auf die restliche Zahl von Monaten entfallenden Teil der Abfertigung zu ersetzen.
  3. Absatz 5,Wird eine Beamtin, die gemäß Paragraph 31, Absatz 2, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Absatz 2, letzter Satz angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094924

Alte Dokumentnummer

N6196320885S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/170/P32/NOR12094924