Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/1984Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
§ 32. Höhe der Abfertigung.Paragraph 32, Höhe der Abfertigung.
(1)Absatz eins,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 31 Abs. 2,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 31, Absatz 2,,
im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit.
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2)Absatz 2,Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 31 Abs. 2 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges.Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 31, Absatz 2, für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges.
Dazu tritt:
nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges;
der Teil des Überweisungsbetrages, der dem Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;der Teil des Überweisungsbetrages, der dem Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten gemäß Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geleistet wurde; der Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.
Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß § 31 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenen Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß Paragraph 31, Absatz 2, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenen Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
(4)Absatz 4,Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten, für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert, so hat er den auf die restliche Zahl von Monaten entfallenden Teil der Abfertigung zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Wird eine Beamtin, die gemäß § 31 Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 31 Abs. 2 erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.Wird eine Beamtin, die gemäß Paragraph 31, Absatz 2, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Absatz 2, letzter Satz angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12094924
Alte Dokumentnummer
N6196320885S