Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen (§ 25) hat, das die Höhe der ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) übersteigt.Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen (Paragraph 25,) hat, das die Höhe der ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2,) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (Paragraph 23, Absatz 5,) und der Familienzuschläge (Paragraph 26,) übersteigt.
(2)Absatz 2,Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach § 11 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im § 8 Abs. 1 bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß § 6 Abs. 3 bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im Paragraph 8, Absatz eins, bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(3)Absatz 3,Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 27) oder Hilflosenzulage (§ 27a) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, so ist die Zahlung des Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 5 auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 5, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen hat.Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (Paragraph 27,) oder Hilflosenzulage (Paragraph 27 a,) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, so ist die Zahlung des Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente nach Paragraph 23, Absatz 5, auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente nach Paragraph 23, Absatz 5,, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen hat.
(4)Absatz 4,Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach § 11 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Solange ein Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.Für die im Absatz eins, bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Absatz 2, zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Solange ein Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
NOR12094942
Alte Dokumentnummer
N6196410143X