Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24aArtikel eins, Paragraph 24 a
Text
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für das im drittvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der Aufwertungszahl (Absatz 3,) dieses Jahres vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die Aufwertungszahl (Absatz 3,) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für das im drittvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (Paragraph 24,) anzufügen.
(2)Absatz 2,Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.Das Einkommen im Sinne des Paragraph 24, ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Absatz eins, zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (Paragraph 55,) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.
(3)Absatz 3,Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl gilt auch für die Feststellung der Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.Die nach den Vorschriften des Abschnittes römisch sechs a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl gilt auch für die Feststellung der Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.
(4)Absatz 4,Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1986 sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu legen:
Einkommen im Jahre | Faktor |
1954 | 6,096 |
1955 | 5,903 |
1956 | 5,638 |
1957 | 5,406 |
1958 | 5,259 |
1959 | 5,144 |
1960 | 4,764 |
1961 | 4,421 |
1962 | 4,079 |
1963 | 3,809 |
1964 | 3,561 |
1965 | 3,295 |
1966 | 3,094 |
1967 | 2,890 |
1968 | 2,742 |
1969 | 2,560 |
1970 | 2,383 |
1971 | 2,187 |
1972 | 1,981 |
1973 | 1,796 |
1974 | 1,611 |
1975 | 1,506 |
1976 | 1,408 |
1977 | 1,323 |
1978 | 1,254 |
1979 | 1,192 |
1980 | 1,133 |
1981 | 1,074 |
1982 | 1,033. |
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Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
NOR12094956
Alte Dokumentnummer
N6196410157X