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Art. 1 § 32 HVG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 483/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3201.07.200530.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 90/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 3201.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 3201.07.198631.12.2001 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 483/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben.
Hinterbliebenenrenten.

Paragraph 32,

Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das gleiche gilt für Witwen und Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094971

Alte Dokumentnummer

N6196410172X