Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 260/1967Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Witwen nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.Witwen nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe römisch drei, römisch vier oder römisch fünf oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
(2)Absatz 2,Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen der Witwe (§ 25) ohne Berücksichtigung der Witwenrente, Zusatzrente (§ 33) und Hilflosenzulage (§ 46a) zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.Die Zulage nach Absatz eins, beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen der Witwe (Paragraph 25,) ohne Berücksichtigung der Witwenrente, Zusatzrente (Paragraph 33,) und Hilflosenzulage (Paragraph 46 a,) zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.
(3)Absatz 3,Die Zulage nach Abs. 1 und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.Die Zulage nach Absatz eins und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR12094973
Alte Dokumentnummer
N6196410174X