Rechtstracker.at

Art. 1 § 34 HVG

Fassungen
01.07.1967 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 260/1967
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3401.07.199330.06.2016 § → § BGBl. Nr. 110/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 3401.07.196730.06.1993 BGBl. Nr. 260/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1967BGBl. Nr. 260/1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 110/1993

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Witwen nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe römisch drei, römisch vier oder römisch fünf oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
  2. Absatz 2,Die Zulage nach Absatz eins, beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen der Witwe (Paragraph 25,) ohne Berücksichtigung der Witwenrente, Zusatzrente (Paragraph 33,) und Hilflosenzulage (Paragraph 46 a,) zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Die Zulage nach Absatz eins und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Pflegezulage

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094973

Alte Dokumentnummer

N6196410174X