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Art. 1 § 36 HVG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 483/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3601.07.200530.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 90/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 3601.01.198630.06.2005 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 483/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 90/2005

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
  2. Absatz 2,Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe gebührt jedoch nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
    2. Ziffer 2
      eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwenrente oder Witwenbeihilfe nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094975

Alte Dokumentnummer

N6196410176X