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Art. 1 § 37 HVG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 483/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3701.07.200530.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 90/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 3701.01.198630.06.2005 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 483/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 90/2005

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (Paragraph 33, Absatz eins,), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Witwenbeihilfen (Paragraph 35,) sind nicht abzufertigen.
  2. Absatz 2,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder auf,
    1. Ziffer eins
      wenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der gemäß Paragraphen 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils in Betracht kommenden vollen Witwenversorgung erwachsen ist und
    2. Ziffer 2
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe die Witwe als schuldlos anzusehen ist und
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Abfertigung gemäß Absatz eins, zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.
  3. Absatz 3,Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (Paragraph 34,) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen.
  4. Absatz 4,Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe günstigere Versorgung.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094976

Alte Dokumentnummer

N6196410177X