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Art. 1 § 40 HVG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 648/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4001.09.199630.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 4001.09.199231.08.1996 § → § BGBl. Nr. 474/1992
Art. 1 § 4001.01.199031.08.1992 BGBl. Nr. 648/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 648/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992danach: BGBl. Nr. 474/1992

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
    1. Ziffer eins
      wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Waise ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Schulausbildung, BGBl. Nr. 436/1983

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094979

Alte Dokumentnummer

N6196410180X