Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 42Artikel eins, Paragraph 42
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe.
(2)Absatz 2,Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 41 Abs. 1); sie ist um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41 Abs. 1) als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren würde.Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (Paragraph 41, Absatz eins,); sie ist um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle eines Anspruches auf Waisenrente (Paragraph 41, Absatz eins,) als Zusatzrente gemäß Paragraph 41, Absatz 2, gebühren würde.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 40 und des § 41 Abs. 3 gelten sinngemäß auch für Waisenbeihilfen.Die Bestimmungen des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 3, gelten sinngemäß auch für Waisenbeihilfen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1971,)
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
NOR12094981
Alte Dokumentnummer
N6196410182X