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Art. 1 § 46b HVG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 483/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 46b01.01.200530.06.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 46b01.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 46b01.01.199231.12.2001 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 46b01.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 285/1990
Art. 1 § 46b01.01.198631.12.1990 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 46 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 483/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 285/1990

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch sieben a
Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen

Paragraph 46 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
  2. Absatz 2,Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß Paragraph 24, Absatz 8, ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (Paragraph 55,) oder der Neubemessung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Neubemessung von Renten gemäß Paragraph 56 und von Familienzuschlägen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz sind die Renten und Familienzuschläge rückwirkend ab dem im Absatz 2, zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.
  4. Absatz 4,Der Anpassung ist vor Anwendung von Ruhensbestimmungen der Rentenbezug (einschließlich des Familienzuschlages) zugrunde zu legen, auf den nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand.
  5. Absatz 5,Die im Paragraph 53, Absatz 2, angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Die angepaßten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Absatz 5 und 6 ergebenden Versicherungsbeiträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094988

Alte Dokumentnummer

N6196410189X