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Art. 1 § 60 HVG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 614/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 6001.07.199430.06.2016 § → § BGBl. Nr. 314/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 6001.03.199230.06.1994 § → § BGBl. Nr. 628/1991
Art. 1 § 6001.01.199229.02.1992 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 6001.01.198831.12.1991 BGBl. Nr. 614/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 614/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 687/1991

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwölf.
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Maßgabe, daß Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450, sinngemäß Anwendung zu finden hat. Familienzuschläge können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zuschläge bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 27 und 28), Blindenführzulage (Paragraph 29,), Hilflosenzulage (Paragraphen 27 a und 46 a), Zuschuß (Paragraphen 26 b und 46), Sterbegeld (Paragraph 30,) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 15, Absatz 3,) können weder verpfändet noch gepfändet werden.
  2. Absatz 2,Die Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 450/1985, Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095003

Alte Dokumentnummer

N6196410204X