(1)Absatz eins,Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, sinngemäß Anwendung zu finden hat. Familienzuschläge können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zuschläge bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 27 und 28), Blindenführzulage (§ 29), Hilflosenzulage (§§ 27a und 46a), Zuschuß (§§ 26b und 46), Sterbegeld (§ 30) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (§ 15 Abs. 3) können weder verpfändet noch gepfändet werden.Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Maßgabe, daß Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450, sinngemäß Anwendung zu finden hat. Familienzuschläge können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zuschläge bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 27 und 28), Blindenführzulage (Paragraph 29,), Hilflosenzulage (Paragraphen 27 a und 46 a), Zuschuß (Paragraphen 26 b und 46), Sterbegeld (Paragraph 30,) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 15, Absatz 3,) können weder verpfändet noch gepfändet werden.