Rechtstracker.at

Art. 1 § 61 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 648/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 6101.07.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 110/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 6101.01.199230.06.1993 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 6101.01.199031.12.1991 BGBl. Nr. 648/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 648/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 687/1991

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch dreizehn.
Rentenumwandlung.

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, gegeben sind.
  2. Absatz 2,Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.
  3. Absatz 3,Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Absatz eins, oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3 und 4), der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,), die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,) und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (Paragraph 27,), Hilflosenzulage (Paragraph 27 a,) oder Blindenzulage (Paragraph 28,) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Absatz eins, die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Absatz 2,) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.
  4. Absatz 4,Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Absatz 3, zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den sich aus Paragraph 56, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrag nicht erreichen.
  5. Absatz 5,Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (Paragraph 35,) und Waisenbeihilfe (Paragraph 42,) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (Paragraph 25,) verfügen.
  6. Absatz 6,Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Absatz eins, oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Altersheim

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095004

Alte Dokumentnummer

N6196410205X