Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 68Artikel eins, Paragraph 68
Text
Abschnitt XVI.Abschnitt römisch sechzehn.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2)Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095011
Alte Dokumentnummer
N6196410212X