Rechtstracker.at

Art. 1 § 80 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 483/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8001.01.199431.12.2002 § → § BGBl. Nr. 28/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 1 § 8001.01.198631.12.1993 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 483/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 28/1994

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095024

Alte Dokumentnummer

N6196410225X