Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 614/1987Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 89Artikel eins, Paragraph 89
Text
Abschnitt VI.Abschnitt römisch sechs.
Entscheidungen der Schiedskommission.
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Über die Berufung gegen einen Bescheid des Landesinvalidenamtes entscheidet der gemäß § 81 zuständige Senat der Schiedskommission.Über die Berufung gegen einen Bescheid des Landesinvalidenamtes entscheidet der gemäß Paragraph 81, zuständige Senat der Schiedskommission.
(2)Absatz 2,An einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.An einer mündlichen Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.
(3)Absatz 3,Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.
(5)Absatz 5,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
(6)Absatz 6,Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
(7)Absatz 7,Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(8)Absatz 8,Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095035
Alte Dokumentnummer
N6196410236X