Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 90Artikel eins, Paragraph 90
Text
Abschnitt VII.Abschnitt römisch sieben.
Sonstige Bestimmungen.
§ 90.Paragraph 90,
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 75) einzubringen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 75,) einzubringen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095036
Alte Dokumentnummer
N6196410237X